Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Einbau von Schraubpfahlfundamenten (EAW)

1. Allgemein:

Folgende Lieferbedingungen und Fundamenteinbaubedingungen sind verbindliche Voraussetzung für die Lieferung und dem Einbau der DFG-Schraubpfahlfundamente.

Allen unseren Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, AGB`s und Richtlinien des Auftraggebers sind grundsätzlich unwirksam. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Leistungsumfang:

Der Auftragnehmer setzt die erforderlichen technischen Geräte, welche zum Einbringen von Schraubpfahlfundamenten erforderlich sind mit sachkundiges Bedienungspersonal ein.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen

Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Einsatz von Subunternehmen unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

4. Abrechnung:

Im Angebotspreis ist der beschriebene Leistungsumfang berücksichtigt. Der Einbau der Schraubpfahlfundamente in felsige Böden oder in Felsen, Entnahme von Pflaster und Kernbohrungen durch Asphalt werden als Zusatzleistungen angeboten.

Die Leistungen des Unternehmens sind nicht Skontoabzugsberechtigt.

Die Rechnungen des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig, soweit nach Auftragsstellung nicht anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nicht zulässig.

Gelieferte Schraubpfahlfundamente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Bereits eingebaute Schraubpfahlfundamente bleiben ebenfalls im Eigentum des Lieferanten und dürfen erst nach vollständiger Bezahlung benutzt/bebaut werden.

Zuschläge werden erhoben für Arbeiten zu folgenden Zeiten:

Sonntagsarbeit: 50 %

Feiertagsarbeit: 125 %


5. Sorgfaltspflichten:

Auftraggeber:

Die Eignung der Schraubpfahlfundamente für den Verwendungszweck wurde durch den Auftraggeber geprüft, für gut befunden und von ihm beauftragt.

Die Standfestigkeit der Schraubpfahlfundamente wird nach Abschluss des Einbaus vom Auftraggeber geprüft und zur Verwendung freigegeben.

Die Verwendung der Schraubpfahlfundamente darf erst nach positiver Prüfung und Freigabe des Auftragnehmers erfolgen. Die positive Prüfung wird vom Auftragnehmer durch eine schriftliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber bestätigt.

Bei Abweichenden Bodenverhältnissen und Störungen im Baugrund, diese nicht den vorliegenden Angaben zum Boden oder dem Bodengutachten entsprechen, können zusätzliche Einbaumaßnahmen erforderlich werden. Diese Zusatzleistungen sind im Auftragsumfang nicht enthalten und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Schäden bei abweichenden Bodenverhältnissen haftet ausschließlich der Auftraggeber oder der Grundstücksinhaber. Für zusätzlich beauftragte Gewerke wie zum Beispiel Vermessungsarbeiten und Feinabsteckung der Fundamentpositionen gelten die gleichen Pflichten und Vorgaben des Auftraggebers wie für den Einbau der Fundamente.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, Kampfmittel, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, oder sonstige Objekte, die durch den Einbau der Schraubpfahlfundamente beschädigt werden könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.

Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Personen- Sach- und Sachfolgeschäden an Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers sowie für Vermögensschäden.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.



Auftragnehmer:

Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen und die Abnahme durch den Auftraggeber zu ermöglichen.

6. Haftung:

Stellt sich im Rahmen der Montagearbeiten heraus, dass der Einbau der Schraubpfahlfundamente nicht durchgeführt werden kann, oder nur unter unverhältnismäßigen Material- und Kostenaufwand möglich ist, ist der Auftragnehmer betreffend an diesen Einsatzstandorten zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der übrige Teil des Auftrags bleibt hiervon unberührt.

Vor dem Einbau/Nutzung der von der DFG gelieferten Schraubpfahlfundamente und dessen Zubehör hat der mit der Warenannahme oder Einbau beauftragte Auftragnehmer den einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit der gelieferten Schraubpfahlfundamente laut der technischen Beschreibung zu überprüfen. Fehlerhafte

Schraubpfahlfundamente und Zubehör dürfen nicht verwendet werden. Nach der Prüfung und Feststellung von Mängeln müssen diese der DFG angezeigt und zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für die Nachbesserung/Ersatzlieferung der reklamierten Schraubpfahlfundamente werden vom Lieferanten übernommen.

Für Schäden an Schraubpfahlfundamenten, die durch den Einbau in unvorhersehbar nicht geeigneten Untergrund entstehen, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

7. Lieferbedingungen:

Grundsätzlich und ausschließlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Fundamentbaugesellschaft mbH.

Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der DFG. 8. Salvatorische Klausel: Sollte ein Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so tritt an diesen Stellen eine Bedingung, welche der ungültigen inhaltlich am nächsten ist. Die übrigen Bedingungen bleiben weiterhin gültig.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingen werden anerkannt. Gerichtstand ist der Firmensitz der DFG.

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